Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.
SachenRBerG § 77 Kosten
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
|
V ZR 74/13 | 11. Juli 2014 |