SachenRBerG § 77 Kosten

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014