- 1.
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Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen: - a)
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abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind; - b)
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Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen; - c)
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einen Sprungraum für die Samengewinnung; - d)
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ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen; - e)
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einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten; - f)
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Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
- 2.
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Die Bauweise muss gewährleisten, dass - a)
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ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden; - b)
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die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.