SatDSiG § 10 Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; Betriebsübernahme

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

(1) Der Erwerb eines Unternehmens, das ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt, oder der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch

1.
ausländische Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen ausländischen Rechts oder
2.
juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts, an denen ausländische Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen ausländischen Rechts mindestens 25 Prozent der Stimmrechte halten,
ist vom Erwerber der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. Die zuständige Behörde kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Erwerb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) Die vollständige oder teilweise Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen bedarf der Erlaubnis, wenn durch die Übernahme die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist vom Übernehmenden zu stellen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der weitere Betrieb des hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von