Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere
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verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder - 2.
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vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.