SatDSiG § 18 Dokumentationspflicht

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

(1) Der Datenanbieter ist verpflichtet, alle Anfragen auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aufzuzeichnen. Dies umfasst

1.
die Anfrage einschließlich der Personen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, und deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
2.
die Prüfung der Identität des Anfragenden,
3.
das Verfahren und das Ergebnis der Prüfung auf Sensitivität der Anfrage nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3,
4.
den Auftrag gegenüber dem Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems auf Erzeugung der Daten,
5.
die Empfangsprotokolle von Bodensegmenten,
6.
die Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement,
7.
die Protokolle der Verarbeitungsketten des Bodensegments,
8.
die Metadaten der Daten, insbesondere das Zielgebiet, den Zeitpunkt der Erzeugung der Daten, den Sensorbetriebsmodus und die Parameter der Verarbeitung der Daten,
9.
die Transferprotokolle oder Lieferscheine einschließlich Auslieferungsbestätigungen in Bezug auf die Bedienung der Anfrage und
10.
die Rechnungen.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 4 bis 10 gelten entsprechend, wenn Daten ohne Anfrage verbreitet werden. Wird eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aus einem Archiv ausgeführt, so ist für die Protokollierung und Dokumentation nach Satz 2 Nr. 4 und 5 ein Verweis auf eine anderweitige Protokollierung und Dokumentation ausreichend.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Erzeugung der jeweiligen Daten aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.

(3) Der Datenanbieter ist verpflichtet, gleichartige Protokolle und Dokumentationen fremder Bodensegmente bereitzuhalten, die er bei der Bedienung der Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems einsetzt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Datenanbieter hat dem Anfragenden die Aufbewahrung der Daten und die Möglichkeit der behördlichen Einsichtnahme mitzuteilen.

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