SatDSiG § 22 Verpflichtung des Betreibers

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet, in den Fällen des § 21 Aufträge zur Erzeugung von Daten für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber jedem anderen Auftrag zur Erzeugung von Daten vorrangig zu behandeln. Unbeschadet des Satzes 1 soll die Erdfernerkundungsanfrage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, bei einem Datenanbieter erfolgen. Erfolgt diese dennoch bei dem Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems, bedarf dieser zum Verbreiten dieser Daten keiner Zulassung nach § 11.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von