(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,
- 1.
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die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, - 2.
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das friedliche Zusammenleben der Völker oder - 3.
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die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
(2) Der Versuch ist strafbar.