(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet,
- 1.
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die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems, - 2.
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die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren, - 3.
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Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und - 4.
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den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.