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SAZV § 1 Geltungsbereich

Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (21. Kammer) - 21 K 1340/20
11. April 2024
21 K 1340/20 11. April 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 13/17
31. Januar 2018
1 WB 13/17 31. Januar 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 12/17
31. Januar 2018
1 WB 12/17 31. Januar 2018