(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei:
- 1.
Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten, - 2.
außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen, - 3.
Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen: - a)
Grund- und Basisausbildung, - b)
Dienstposten- und Laufbahnausbildung, - c)
eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung, - d)
militärische Flugsicherung, - e)
Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten, - f)
Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr, - g)
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine, - h)
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und - i)
Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.