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SBG 2016 § 27 Berufsförderung

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (2. Kammer) - 2 L 1383/25
26. September 2025
2 L 1383/25 26. September 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 72/22
5. Juni 2024
1 WB 72/22 5. Juni 2024