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SBG 2016 § 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Die Dienststellen haben die Kosten zu tragen, die den Vertrauenspersonenausschüssen aus deren Tätigkeit entstehen.

(2) Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

(3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellen die Dienststellen den Vertrauenspersonenausschüssen in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.

(4) Die Dienststellen haben die Ausbildung aller Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unverzüglich nach ihrer Wahl zu veranlassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 B 262/21
23. März 2022
1 B 262/21 23. März 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 226/20
18. Januar 2021
1 A 226/20 18. Januar 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 190/18
13. Januar 2021
1 A 190/18 13. Januar 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land)) - OVG 62 PV 9.15
5. April 2016
OVG 62 PV 9.15 5. April 2016