Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.
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SBGG § 4 Anmeldung beim Standesamt
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 7 Wx 1222/25
15. September 2025
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7 Wx 1222/25 | 15. September 2025 |
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Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 58/25
20. Juni 2025
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324 O 58/25 | 20. Juni 2025 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2580/24
2. April 2025
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4 A 2580/24 | 2. April 2025 |