Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SBGG § 6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

(1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.

(3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden.

(4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es bei allen gesundheitsbezogenen Maßnahmen oder Leistungen nicht an, sofern diese im Zusammenhang mit körperlichen, insbesondere organischen Gegebenheiten stehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 58/25
20. Juni 2025
324 O 58/25 20. Juni 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 386/22, 1 W 387/22
17. Juni 2025
1 W 386/22, 1 W 387/22 17. Juni 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2580/24
2. April 2025
4 A 2580/24 2. April 2025