Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Kontrolle der Gründung§ 3Eintragung§ 4Zulassung investierender MitgliederAbschnitt 2Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung§ 5Bekanntmachung§ 6Verschmelzungsprüfer§ 7Verbesserung des Umtauschverhältnisses§ 8Ausschlagung durch einzelne Mitglieder§ 9Gläubigerschutz bei VerschmelzungAbschnitt 3Sitz und Sitzverlegung§ 10Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung§ 11Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; NegativerklärungAbschnitt 4Aufbau der Europäischen GenossenschaftUnterabschnitt 1Dualistisches System§ 12Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans§ 13Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans§ 14Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans§ 15Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans§ 16Informationsverlangen einzelner Mitglieder des AufsichtsorgansUnterabschnitt 2Monistisches System§ 17Anmeldung und Eintragung§ 18Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats§ 19Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats§ 20Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats§ 21Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder§ 22Geschäftsführende Direktoren§ 23Vertretung§ 24(weggefallen)§ 25Angaben auf Geschäftsbriefen§ 26Anmeldung von Änderungen§ 27Aufstellung, Prüfung und Feststellung des JahresabschlussesUnterabschnitt 3Generalversammlung§ 28Einberufung durch Prüfungsverband§ 29Mehrstimmrechte§ 30Stimmrechte investierender Mitglieder§ 31Sektor- und SektionsversammlungenAbschnitt 5Jahresabschluss und Lagebericht§ 32Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts§ 33Offenlegung§ 34PrüfungAbschnitt 6Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften§ 35Zuständigkeiten§ 36Straf- und BußgeldvorschriftenAbschnitt 7Schlussbestimmungen§ 37Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz§ 38Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie§ 39Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz