Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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SchauHV § 3 Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller
Referenzen
- § 145 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
- SchauHV § 1 Versicherungspflicht 1x
- SchauHV § 2 Vorzeigen der Versicherungsunterlagen 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.