Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich der Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
SchaumwZwStG 2009 § 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Referenzen
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