Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.
SchaumwZwStV 2010 § 31 Kleinbetragsregelung
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Referenzen
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