SchaumwZwStV 2010 § 43 Zwischenerzeugnisse

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42f sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.

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