Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ScheckG Art 20

Scheckgesetz

Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von