Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
ScheckG Art 53
Scheckgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.