SchfAusbV 2012 § 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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