SchfHwG § 30 Aufsicht

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

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