Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
SchfHwG § 6 Erbbaurecht und Gebäudeeigentum
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.