SchiedsG § 3

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muß das Wahlrecht besitzen.

(2) In das Amt soll nicht berufen werden,

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wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
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wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

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