SchiedsG § 31

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

-
den Ort und die Zeit der Verhandlung;
-
die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
-
den Gegenstand des Streites;
-
den Vergleich der Parteien.

(3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von