SchiedsG § 56

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeitsbereiche der Schiedskommissionen bestehen als Bereiche einer Schiedsstelle fort, soweit die Gemeindevertretung keine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Schiedsstellen in den Gemeinden sind innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.

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