SchiedsG § 57

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den gesellschaftlichen Gerichten anhängigen Verfahren werden in dem Stand, in dem sie sich befinden, an das Kreisgericht abgegeben; Übergabeentscheidungen sind dem übergebenden Organ zurückzugeben.

(2) Aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangsvollstreckung statt.

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