(1) Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung beaufsichtigt.
(2) Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Kreisgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.