SchKfmAusbV 2004 § 4 Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
2.1
Arbeitsorganisation und Kooperation,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3
Datenschutz und Datensicherung;
3.
Fachbezogenes Englisch;
4.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
4.1
Betriebliches Rechnungswesen,
4.2
Kosten- und Leistungsrechnung,
4.3
Controlling;
5.
Marketing;
6.
Klarierung;
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen;
8.
Seeverkehrslogistik;
9.
Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Linienfahrt:
1.1
Marktbeobachtung und Marktanalyse,
1.2
Intermodale Transporte,
1.3
Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
1.4
Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;
2.
in der Fachrichtung Trampfahrt:
2.1
Markbeobachtung und Marktanalyse,
2.2
Befrachtung,
2.3
Projektlogistik.

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