(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1878 - 1882;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- Sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1
2
3
1
Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)
- a)
-
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben
- b)
-
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
- c)
-
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
- d)
-
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
1.2
Berufsbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)
- a)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
-
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen
1.3
Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)
- a)
-
arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern
- b)
-
Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklären
- c)
-
gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.5
Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2
Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
2.1
Arbeitsorganisation und Kooperation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)
- a)
-
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
- b)
-
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- c)
-
Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- d)
-
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- e)
-
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)
- a)
-
Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
-
externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
- c)
-
Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- d)
-
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- e)
-
Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen
2.3
Datenschutz und Datensicherung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)
- a)
-
Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhalten
- b)
-
Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern
3
Fachbezogenes Englisch
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen
- b)
-
in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren
- c)
-
Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten
4
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
4.1
Betriebliches Rechnungswegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)
- a)
-
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
- b)
-
branchenspezifische Kontenpläne anwenden
- c)
-
Bestands- und Erfolgskonten führen
- d)
-
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
4.2
Kosten- und Leistungsrechnung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)
- a)
-
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
- b)
-
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
- c)
-
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
4.3
Controlling
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)
- a)
-
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellen
- b)
-
Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentieren
- c)
-
Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen
5
Marketing
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen
- b)
-
an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirken
- c)
-
Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführen
- d)
-
Kundengespräche planen, führen und nachbereiten
- e)
-
Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen
6
Klarierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln
- b)
-
Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilen
- c)
-
Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen
- d)
-
ladungsbezogene Dokumente bearbeiten
- e)
-
Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen
- f)
-
Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen
7
Einsatz und Disposition von Seeschiffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswerten
- b)
-
Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellen
- c)
-
Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten
- d)
-
Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachten
- e)
-
Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten
- f)
-
Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten
- g)
-
Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmen
- h)
-
Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen
- i)
-
externe Hafenkostenabrechnungen prüfen
- k)
-
Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten
8
Seeverkehrslogistik
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln
- b)
-
Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten
- c)
-
bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken
9
Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen
- b)
-
versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten
- c)
-
Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln
- d)
-
Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Linienfahrt
Lfd. Nr.
Teile des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1
2
3
1.1
Marktbeobachtung und Marktanalyse
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1)
- a)
-
Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysieren
- b)
-
Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
- c)
-
Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen
1.2
Intermodale Transporte
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2)
- a)
-
Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern
- b)
-
Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen
1.3
Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3)
- a)
-
Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen
- b)
-
Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen
- c)
-
Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen
- d)
-
an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken
1.4
Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4)
- a)
-
Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichten
- b)
-
Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten
- c)
-
Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswerten
- d)
-
Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen
- e)
-
Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeiten
- f)
-
manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigen
- g)
-
Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen
2. Fachrichtung Trampfahrt
Lfd. Nr.
Teile des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1
2
3
2.1
Marktbeobachtung und Marktanalyse
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1)
- a)
-
Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysieren
- b)
-
Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
- c)
-
Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten
2.2
Befrachtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2)
- a)
-
Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswerten
- b)
-
an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträge mitwirken
- c)
-
Vorkalkulationen erstellen
- d)
-
Festofferten ausarbeiten
- e)
-
Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfen
- f)
-
Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen
- g)
-
Erfüllung von Frachtverträgen überwachen
- h)
-
Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln
2.3
Projektlogistik
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3)
- a)
-
an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirken
- b)
-
an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken