Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sichert die Abrechnung der geplanten Kennziffern für die Schüler- und Kinderspeisung und gewährleistet die staatliche Berichterstattung zu Schwerpunkten der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung.
SchKiSpV § 21
Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.