(1) Auf der Grundlage der Zielstellung der Volkswirtschaftspläne sind in die planmäßige Versorgung mit Schülerspeisung bevorzugt einzubeziehen:
- a)
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Schüler und Lehrlinge, deren Mütter berufstätig sind oder studieren, - b)
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Schüler und Lehrlinge, die einen längeren Fußweg oder eine Fahrstrecke zur Schule zurückzulegen haben, - c)
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Schüler, die den Schulhort besuchen, - d)
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Schüler und Lehrlinge aus kinderreichen Familien sowie - e)
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Schüler und Lehrlinge, deren Teilnahme aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist.
(2) Kinderspeisung erhalten alle Kinder in Kindergärten.