SchKiSpVDBest 1 § 5

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Die für die Schüler- und Kinderspeisung erforderlichen Warenfonds sind in die Warenfondspläne der zentralen und betrieblichen Fondsträger - ohne gesonderten Ausweis - einzuordnen.

(2) Für die Planung der Haushaltsmittel und die Bilanzierung und Planung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens für die Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung gelten die entsprechenden Regelungen der Planungsordnung und die zweigspezifischen Regelungen.

(3) Die Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehälter für die Schüler- und Kinderspeisung wird durch das Volkseigene Kontor Handelstechnik gemäß Anlage 4 wahrgenommen.

(4) Die Richtwerte für die Arbeitsproduktivität gemäß Anlage 5 sind Orientierungen für Aufgabenstellungen zur sozialistischen Rationalisierung und Grundlage für Leistungsvergleiche zwischen den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung und entsprechend anzuwenden.

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