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Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Gemäß § 27 der Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl. I Nr. 44 S. 713) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt:

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