Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SchleusV § 11 Schadensmeldung

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Wer in den Schleusenbereichen Schaden verursacht, hat dies unverzüglich der Schleusenaufsicht anzuzeigen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von