SchleusV § 9 Übernahme von Proviant oder Ausrüstung

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

(1) Bei der Übernahme von Proviant oder Ausrüstung hat der Fahrzeugführer rechtzeit Angehörige der Schiffsbesatzung zur Verfügung zu stellen, damit die Übernahme innerhalb des Schleusenvorgangs beendet ist.

(2) Wer Proviant oder Ausrüstung an ein Fahrzeug übergeben will, ist dafür verantwortlich, dass durch seine Tätigkeit der Schleusenvorgang nicht verzögert oder sonst beeinträchtigt wird.

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