Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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Berufsbildung, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, - 4.
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
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Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 6.
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Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, - 7.
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Prüfen, Messen, Lehren, - 8.
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Fügen, - 9.
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manuelles Spanen und Umformen, - 10.
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maschinelles Bearbeiten, - 11.
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Instandhalten, - 12.
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Drehen und Fräsen, - 13.
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Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, - 14.
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Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen, - 15.
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Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen, - 16.
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Montieren von Bauteilen zu Baugruppen, - 17.
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Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneumatischen Steuerungen, - 18.
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Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen, - 19.
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Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, - 20.
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Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen, - 21.
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Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren, - 22.
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Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren, - 23.
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Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten, - 24.
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Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten, - 25.
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Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten, - 26.
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Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten.