Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.
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SchRegDV § 17
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Referenzen
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