SchRegDV § 17

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.

Referenzen

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