Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.
SchRegDV § 43
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.