SchRegDV § 43

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von