Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.
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SchRegDV § 43
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Referenzen
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