SchRegDV § 49

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von