Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
SchRegDV § 58
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.