SchRegDV § 58

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.

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