SchRegDV § 61

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register wird abweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung von der für die Führung des maschinell geführten Registers zuständigen Person veranlaßt. Einer besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem maschinell geführten Register die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Registers zuständigen Person veranlaßt wird.

(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher (§ 56) ist zu verifizieren.

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