SchRegDV § 64

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

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