Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SchRegDV § 7

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von