Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
SchRegDV § 70
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Referenzen
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Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
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