SchRegDV § 73b

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Registerakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58 und 72 sinngemäß.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von