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SchRegDV § 73h

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.

Referenzen

  • § 92 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.