Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.
SchRegDV § 73h
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Referenzen
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