SchRegDV § 77

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von