Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SchRegO § 29

Schiffsregisterordnung

Eine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von